Einstellungsverfügung (Entschädigung und Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Betreibungsamt Höfe erstattete bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 27. November 2017 gegen den Beschuldigten Strafanzeige. Der beschuldigte Rechtsanwalt soll für den Abschluss eines Mietvertrages statt des vollständigen dreiseitigen Betreibungsregisterauszugs nur die letzte Seite beigelegt und dadurch den Anschein erweckt haben, dass er keine Be- treibungen hätte (U-act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Poli- zei in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO mit der Einvernahme des Be- schuldigten zum Sachverhalt und den persönlichen Verhältnissen (U-act. 9.1.01). Die 70-minütige Einvernahme wurde am 21. Februar 2018 durchgeführt (U-act. 8.1.03). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe das wegen Urkundenfälschung geführte Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten ein. Dem Beschuldigten wurde weder eine Ent- schädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 3). Mit recht- zeitiger Beschwerde vom 13. November 2018 beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘306.00 zuzüglich Fahrtkosten von Fr. 35.00 und Mehrwertsteuer von 7.7 % sowie eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 3).
E. 2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte macht einen Verdienstausfall von 8.7 Stunden à Fr. 380.00 gel- tend. Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschuldigte konkret weder eine wirtschaftliche Einbusse noch de- ren adäquate Verursachung durch das Strafverfahren hinreichend substanti- iert habe. Der Beschuldigte belegt auch im Beschwerdeverfahren konkret kei- ne durch das Strafverfahren verursachte wirtschaftlichen Einbussen (entgan-
Kantonsgericht Schwyz 3 gene Gewinne), hält indes dafür, dass der Verdienstausfall der Zeit entspre- che, welche das Strafverfahren ihn gekostet habe. Der zeitliche Aufwand für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte wäre indes nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen (BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4). Ein Aufwand von knapp neun Stunden ist für einen Beschuldigten allerdings nicht derart gross, dass er bei der Einstellung zu entschädigen ist (BGer ebd. E. 2.3), zumal vorliegend der Sachverhalt überschaubar und das Verfahren weder komplex noch für den Beschuldigten von grosser persönli- cher Tragweite war (dazu vgl. noch unten E. 3). Der Umstand, dass der Be- schuldigte Anwalt ist, ändert daran nichts. Ob vorliegend der geltend gemach- te Zeitaufwand von neun Stunden überhöht war, kann mithin mit der einzigen Bemerkung offenbleiben, dass eine solche Feststellung weder ehr- noch per- sönlichkeitsverletzend wäre.
E. 3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie einge- stellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können beispiels- weise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Ver- haftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persön- lichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Bezie- hungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, der in einem von der jungen Staatsanwältin in schikanöser und laienhafter Weise geführten Strafverfahren gegen Dritte verlautbarte Vorwurf, nicht liquide zu sein oder sich eine Wohnung mit gefälschten Dokumenten erschlichen zu haben, sei schlicht unverschämt und dreist. Indes ist unbestritten, dass der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 4 im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages dem Vermieter einen unvollständigen, die tatsächlich registrierten Betreibungsvorgänge aus- blendenden Auszugskopie vorlegen liess und damit Anlass zur in Nachach- tung der gesetzlichen Anzeigepflicht (§ 110 JG) durch das Betreibungsamt erstatteten Strafanzeige gab. Dass das Betreibungsamt den Vorfall zugleich der Anwaltskommission meldete, ist nicht der Staatsanwältin anzulasten und hier nicht weiter zu behandeln. Die Reputation des Beschuldigten gegenüber der vermietenden Liegenschaftsverwaltung und den eigenen Mitarbeitern wurde durch das Strafverfahren nicht beeinträchtigt, nachdem er diesen Per- sonen die Betreibungsvorgänge selber bekannt machte. Jedenfalls ist nach der Einstellung der ohne unnötige Weiterungen nach der Strafanzeige durch- geführten Strafuntersuchung (Art. 309 und 311 f. StPO) nicht ersichtlich, in- wiefern unter diesen Umständen der Beschuldigte durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen derart schwer verletzt worden sein soll, dass er im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung eine Genugtuung be- anspruchen könnte. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die Ab- klärung des Sachverhalts hinsichtlich eines nicht von Vornherein offensichtlich haltlosen Urkundenfälschungsverdachts (vgl. dazu etwa nur BGer 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.4.2).
E. 4 Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese ein- zutreten ist. Der unterliegende Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 424 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO; §§ 2 f. und 27 GebO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 10. Mai 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 9. Mai 2019 BEK 2018 182 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Einstellungsverfügung (Entschädigung und Genugtuung) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. Oktober 2018, SUH 2017 2194);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Höfe erstattete bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 27. November 2017 gegen den Beschuldigten Strafanzeige. Der beschuldigte Rechtsanwalt soll für den Abschluss eines Mietvertrages statt des vollständigen dreiseitigen Betreibungsregisterauszugs nur die letzte Seite beigelegt und dadurch den Anschein erweckt haben, dass er keine Be- treibungen hätte (U-act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Poli- zei in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO mit der Einvernahme des Be- schuldigten zum Sachverhalt und den persönlichen Verhältnissen (U-act. 9.1.01). Die 70-minütige Einvernahme wurde am 21. Februar 2018 durchgeführt (U-act. 8.1.03). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe das wegen Urkundenfälschung geführte Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten ein. Dem Beschuldigten wurde weder eine Ent- schädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 3). Mit recht- zeitiger Beschwerde vom 13. November 2018 beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘306.00 zuzüglich Fahrtkosten von Fr. 35.00 und Mehrwertsteuer von 7.7 % sowie eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 3).
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte macht einen Verdienstausfall von 8.7 Stunden à Fr. 380.00 gel- tend. Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschuldigte konkret weder eine wirtschaftliche Einbusse noch de- ren adäquate Verursachung durch das Strafverfahren hinreichend substanti- iert habe. Der Beschuldigte belegt auch im Beschwerdeverfahren konkret kei- ne durch das Strafverfahren verursachte wirtschaftlichen Einbussen (entgan-
Kantonsgericht Schwyz 3 gene Gewinne), hält indes dafür, dass der Verdienstausfall der Zeit entspre- che, welche das Strafverfahren ihn gekostet habe. Der zeitliche Aufwand für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte wäre indes nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen (BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4). Ein Aufwand von knapp neun Stunden ist für einen Beschuldigten allerdings nicht derart gross, dass er bei der Einstellung zu entschädigen ist (BGer ebd. E. 2.3), zumal vorliegend der Sachverhalt überschaubar und das Verfahren weder komplex noch für den Beschuldigten von grosser persönli- cher Tragweite war (dazu vgl. noch unten E. 3). Der Umstand, dass der Be- schuldigte Anwalt ist, ändert daran nichts. Ob vorliegend der geltend gemach- te Zeitaufwand von neun Stunden überhöht war, kann mithin mit der einzigen Bemerkung offenbleiben, dass eine solche Feststellung weder ehr- noch per- sönlichkeitsverletzend wäre.
3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie einge- stellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können beispiels- weise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Ver- haftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persön- lichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Bezie- hungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, der in einem von der jungen Staatsanwältin in schikanöser und laienhafter Weise geführten Strafverfahren gegen Dritte verlautbarte Vorwurf, nicht liquide zu sein oder sich eine Wohnung mit gefälschten Dokumenten erschlichen zu haben, sei schlicht unverschämt und dreist. Indes ist unbestritten, dass der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 4 im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages dem Vermieter einen unvollständigen, die tatsächlich registrierten Betreibungsvorgänge aus- blendenden Auszugskopie vorlegen liess und damit Anlass zur in Nachach- tung der gesetzlichen Anzeigepflicht (§ 110 JG) durch das Betreibungsamt erstatteten Strafanzeige gab. Dass das Betreibungsamt den Vorfall zugleich der Anwaltskommission meldete, ist nicht der Staatsanwältin anzulasten und hier nicht weiter zu behandeln. Die Reputation des Beschuldigten gegenüber der vermietenden Liegenschaftsverwaltung und den eigenen Mitarbeitern wurde durch das Strafverfahren nicht beeinträchtigt, nachdem er diesen Per- sonen die Betreibungsvorgänge selber bekannt machte. Jedenfalls ist nach der Einstellung der ohne unnötige Weiterungen nach der Strafanzeige durch- geführten Strafuntersuchung (Art. 309 und 311 f. StPO) nicht ersichtlich, in- wiefern unter diesen Umständen der Beschuldigte durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen derart schwer verletzt worden sein soll, dass er im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung eine Genugtuung be- anspruchen könnte. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die Ab- klärung des Sachverhalts hinsichtlich eines nicht von Vornherein offensichtlich haltlosen Urkundenfälschungsverdachts (vgl. dazu etwa nur BGer 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.4.2).
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese ein- zutreten ist. Der unterliegende Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 424 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO; §§ 2 f. und 27 GebO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 10. Mai 2019 kau